Der Hof kommt zur Herrschaft Weinfelden

Sehr lange Zeit, 85 Jahre lang; schweigt nun die Geschichte über Aspenrüti. Erst im Jahre 1472 bringt eine prächtige Originalurkunde wieder Licht in das Dunkel. Aus dem Pergament ist zu entnehmen, dass der Hof Aspenrüti den Inhaber abermals gewechselt hat; die herren von Sax zu Bürglen müssen das österreichische Lehen inzwischen an die Besitzer der Herrschaft Weinfelden verkauft haben. Wann das geschehen ist , konnte nicht ermittelt werden. Vermutlich fand die Uebertragung am Anfang des 15.Jahrhundert statt, als Weinfelden noch den Herren von Bussnang gehörte, oder dann geschah es zur Zeit von Berchtold Vogt, der von 1435 – 1466 Weinfelden inne hatte. Jedenfalls erklärt der neue Besitzer von Weinfelden, Christian Kornfeil, er habe den Hof Aspenrüti beim Kauf der Herrschaft Weinfelden (1466) miterworben. Bald hernach war denn auch Kornfeil für die Lehenserneuerung besorgt. „ Demutiklich“ trat er vor den Herzog Sigmund von Oesterreich, der damals am Bodensee weilte, und bat ihn, er möchte ihm den Hof Aspenrüti gnädiglich verleihen. Sigmund kam dem Begehren entgegen, und zu „Konstanz, am Samstag vor Sant Laurenzentag, nach Christi Geburt, im vierzehenhundert und zweiundsiebenzigsten Jahre“ (8.August 1472), kam die Verleihung zu stande.

Die Urkunde die wir unten im vollen Wortlaut bringen1, nennt zum Teil dieselben Abgaben wie der Kaufbrief von 1387, zum teil haben sie sich inzwischen gemehrt. Jährlich sind nun zu leisten : 7 Mütt Kernen und 4 Malter Haber, Zeller Mass (Bischofszeller Mass), 30 Schilling Pfennig, 100 Eier, 8 Hühner und 2 Kloben Werch. Ferner erscheint jetzt eine ganz neue, höchst interessante Einnahme für den Besitzer von Aspenrüti: Der Irrgang des Mulefechs allenthalben im Thurgau gehört in diesen Hof !
Unter Mulefech2 verstand man verlaufenes, herrenloses Vieh, das im Land umherirrte. Wenn nun im Thurgau dazumal so „ein Küeli, ein Fülli, ein Geissli, ein Schwynli“ usw. sich herumtrieb, und der rechtmässige Besitzer nicht nachzuweisen war, gehörte das Stück Vieh dem Inhaber des Aspenrütihofes, der es zu sich nehmen oder verkaufen konnte. Die Einnahmen aus diesem Recht, von dem wir leider nicht wissen, wann es auf diesn Hof verlegt worden ist, schwankten natürlich sehr.

Aus der älteren Zeit weiss man nichts darüber, hingegen finden wir solche in den Weinfelder Herrschaftsrechnungen ab 16153. Auch ist bekannt, dass die Stadt Zürich beim Ankauf von Weinfelden „die Gerechtigkeit des Irr- und Mulevechs“ mit 400 Gulden in Anschlag brachte4.
Die nächste Nachricht über den Aspenrütihof datiert von 1491. In diesem Jahr verlieh nämlich der thurgauische Landvogt Lazarus Göldi Aspenrüti an den Bruder des bisherigen Besitzers der Herrschaft Weinfelden, an Andreas Kornfeil; dabei werden die gleichen Abgaben genannt, die wir schon kennen. Der Lehenbrief ist noch vorhanden in Form einer schönen Pergamenturkunde5.
Wenige Jahre später (1496) ging Weinfelden durch Kauf an eine andere Familie über, an die Muntprat von Konstanz. Die Weinfelder Lehen müssen also neu verliehen werden, wobei auch Aspenrüti wieder aufgeführt wird. Der Lehenbrief ist verloren, dafür meldet das Lehenbuch des Landvogtes diese Aenderung6.

Alle weiteren Belehnungen von seiten des Landvogtes an die jeweiligen Besitzer der Herrschaft Weinfelden7 sind inhaltlich sozusagen gleichlautend. Wir wollen sie deshalb hier nicht weiter verfolgen. Sie nennen wohl die Abgaben des Hofes , niemals aber die Bauern desselben. Diese für die Geschichte von Aspenrüti sehr erwünschten Angaben finden wir aber naturgemäss in den Lehenbriefen, die der Lehenherr dem Lehentrager ausstellte. Da bei jedem Wechsel des Lehenmannes ein solches Schriftstück ausgefertigt wurde, müssen im Laufe der Jahrhunderte recht viele Lehenbriefe für den Erblehenhof Aspenrüti geschrieben worden sein.

Davon haben sich denn auch noch etliche Stücke erhalten, das älteste allerdings erst aus dem Jahre 1536 . Seinen Inhalt wollen wir genau ansehen und auswerten8.
Der genannte Lehenbrief wird ausgestellt mit „Gunst, Wissen, und Willen der edlen, festen Junker Hans Heinrich Muntprat zu Lommis, als Vögt und Vormünder des edlen, festen Junkers Sebastian Muntprat zu Salenstein, Herr zu Weinfelden, und seiner ehelichen Kinder“. Warum der „Herr zu Weinfelden“,Sebastian Muntprat, unter Vormundschaft stand, ist nicht bekannt, wird aber noch durch andere Urkunden bezeugt. Als Lehenbauern zu Aspenrüti nennt unsere Urkunde die drei Brüder Lorenz, Ulrich und Stefan Schwyzer.Sie erhalten das Gut als ein Erbzinslehen nach Erblehensrecht, mit all seinen „Rechten, Geniessen, Weiten, Begreifung und Zugehörden, darin und daran nichts ausgenommen noch vorbehalten, ausser die Herrlichkeit und Gerechtigkeit an dem Irrgang und Müllfach, die, so oft die fallen, einer Herrschaft Weinfelden und dero Inhaber dienen, zugehören, verfolgen und werden sollen“. Dieses oben schon erwähnte „Mulefech“ behielt sich also Weinfelden vor, und überliess es nicht etwa den Hofbauern. Aber „Hof und Gut, Häuser, Hofstätten, Speicher, Städel, Aecker, Wiesen, Holz und Feld, Steg und Weg, Wonn und Weid, mit aller Zugehör, sollen fortan den Lehenbauern ewiglich gehören“. Alles das sollen sie innehaben, bauen, nutzen, niessen und in guten Ehren halten und haben. Ferner wird ihnen „aus Befehl des günstigen lieben Junkers“ bewilligt und zugelassen, dass sie den Hof mit aller Zugehörd entzweiteilen mögen; doch solle der Zins nur durch einen Bauer, durch den sogenannten Lehenträger ohne alle Fürwort entrichtet werden.Und da der Hof nur eine Behausung habe, werde ihnen weiter „bewilligt und vergunnet“, dass sie noch ein Haus auf den Hof setzen und bauen mögen,je nach ihrer Notdurft, aber nicht mehr.

Nun folgen die Abgaben. Der Lehenträger, wer der je zu Zeiten sein wird, soll jährlich auf St. Martinstag dem Inhaber der Herrschaft Weinfelden „richten, geben und antwurten“ gen Weinfelden auf das Schloss zu ihren sichern Handen : fünf Mütt Kernen, vier Malter Haber, gutes sauberes Korn, Bischofzeller Mass, dreissig Schilling Pfennig, guter und genehmer Konstanzer Währung, zwei Kloben werch, deren jeder zwölfristig sei, hundert Eier und sechs Hühner. All dies solle „ohne Abgang , Irrung, Widerred, Landpresten, auch gänzlich und ohne allen ihren Kosten und Schaden“ entrichtet werden. Sollten sich die Lehensbauern jedoch nicht an die Bestimmungen des Lehenbriefs halten und ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, sodass „zwen Zins den dritten erluffen und verfallen, oder den gemelten Hof nit in Ehren nach Erblehensrecht hieltind, oder den versatztind oder weiter zerteiltind, so solle er dem Inhaber der Herrschaft Weinfelden wiederum zufallen, welcher ihn dann an andere Leute verleihen könne, ganz nach Gutdünken, von den Lehenbauern ungeirret und ungesummt in allweg“.
Ist aber das Gegenteil der Fall, halten die Lehenleute den Hof in Ehren, teilen sie ihn nicht weiter und zahlen sie ihre Zinse zur rechten Zeit, dann kann sie der Junker niemals von dem Hof vertreiben, sie auch nicht mehr mit Zins belasten, „ Gefährd und Arglist hierinnen ganz ausgeschlossen und hintan gesetzt“.
Da der Hof Aspenrüti im Gericht Schönenberg lag, welches zur Obervogtei Bischofszell gehörte, wurde der Brief von Werner Kyd, das Rats zu Schwyz, der zeit Vogt zu Bischofszell gesiegelt.

Dies geschah am Montag vor unser lieben Frauentag der Lichtmess, also am 31. Januar 1536 .
Eine weitere Quelle zur Hofgeschichte von Aspenrüti bildet das grosse Urbar von 1573, das der damalige Besitzer von Weinfelden, Arbogast von Schellenberg, aufnehmen liess9. Unter den Lehen finden wir darin natürlich auch Aspenrüti verzeichnet. Es heisst da, der Hof sei als Erblehen an Joseph Müller und Ronny Schwytzer verliehen. Die Zinsen sind noch dieselben wie 1536, nur die 30 Schilling Pfennnige sind zu 2 Gulden geworden. Ferner meldet das Urbar10, dass am Montag vor St. Martin (6. Nov.) 1559 (?) dem Uli Schwyzer zu Aspenrüti zehn Pfund (Geld) gelehnt worden seien, die er jährlich mit 10 Schilling Pfennig verzinsen müsse. Obschon diese Summe „ablösig“ war, also jederzeit abbezahlt werden konnte, erscheinen die Zinse später immer wieder in den Herrschaftsrechnungen.

Noch eine andere Nachricht stammt aus dem Jahre 1573 . Wieder scheinen die Aspenrütibauern in Geldverlegenheit gewesen zu sein, denn Jakob Schwytzer sah sich genötigt, 150 Gulden aufzunehmen. Als Pfand verschreibt er etliche Güter seines Hofes. Dazu hat er aber die Einwilligung seines Lehensherrn einzuholen, der ihm denn auch seine Bitte nicht abschlägt, allerdings unter der Bedingung, dass Schwytzer die versetzten Stücke innert drei Jahren wieder frei löse11.

Ein jeweiliger Inhaber der grossen Gerichtsherrschaft Weinfelden setzte als Verwalter einen Vogt ein, der vor allem die finanziellen Belange zu überwachen hatte. Das gab eine grosse Arbeit, und wenn der Verwalter Ordnung in seinen Geschäften haben wollte, musste er über alles genau Rechnung führen.Von einem der Vögte, von Thomas Kesselring, ist noch ein Rechnungsbuch aus dem Jahre 1595 vorhanden12. Es gibt uns Einblick in seine weitschichtige Tätigkeit. Aus ihm ist ersichtlich, dass die abzuliefernden Naturalien mit Geld bezahlt werden konnten. Dies ist auch mit den Abgaben des Aspenrütihofes der Fall, der zu dieser Zeit von Jakob Dolder bewirtschaftet wurde. Dolder hatte den Hof „wieder zusammengezogen“; er gehörte also ihm allein. Immer noch finden wir diesselben Verpflichtungen wie früher, nur sind jetzt die 5 Mütt Kernen Bischofszeller Mass, in 3 Mütt 3Viertel Konstanzer Mass und die 4 Malter (=16 Mütt) Haber Bischofszeller Mass in 10 Mütt 3 Viertel Konstanzer Mass umgewandelt worden. Das Konstanzer Mass war also grösser als das Bischofszeller Mass. Wie zahlt nun Dolder seine Zinse? „Den 28.Juni 1596 zahlt mir Hans Dolder13 für diese 3 Mütt 3 Viertel Konst. Mass für jedes Viertel 14 Batzen, tut an Geld 14 Gulden“. Ein Mütt Haber wurde mit 17 Batzen verrechnet, „tut also 12 Gulden 2 Schilling 9 Pfennig“. Auch statt der Hühner, der Eier und des Werchs wurde der entsprechende Geldbetrag abgeliefert.

Um 1600 muss Jakob Dolder gestorben sein, denn seine Ehefrau, eine geborene Anna Manz, verheiratete sich um diese Zeit wieder, und zwar mit Kleinhans Konz . Also musste ein neuer Lehenbrief ausgestellt werden. Das Original des Lehenreversbriefes ist noch vorhanden14. Es ist datiert vom 2. Februar 1602 und dem bekannten Brief von 1536 gleichlautend. Wichtig an dieser Urkunde ist der Nachtrag, den zwei Jahre später Vogt Thomas Kesselring im Namen seines Oberherren auf die Rückseite des Pergaments schreibt. Aus diesem „Appendix“ ist zu entnehmen, dass vor vielen Jahren dem ehrbaren Roni Schwytzer sel., damals Erblehenbauer zu Aspenrüti von den Inhabern dieses Hofes bewilligt worden ist, „auf bemelten Hofs Gut und Einfang, genannt die Langhalden oder der Haslinacker (der ist ungefähr 5 Juchart gross und stösst oben an die Landstrasse, unten an die Onwachsgüter, neben sich an Hansen Syfrieds und an das Rütertobel) eine Behausung zu bauen, „im Fall viebemelter Schwytzer oder seine Nachkommen vermittlest göttlicher Gnaden viel Kinder überkommen und eines derselben sich allda haushablichen begehrt ze setzen oder zu wohnen“. Diese „Bekanntnus“ der Herrschaft Weinfelden war aber verloren gegangen. Deshalb bat der jetzige Lehenbauer Kleinhans Konz, in seinem und seiner Frauen Namen und deren Kinder erster Ehe, den Vogt Kesselring, ihm um diese Bewilligung eine neue Urkunde zu geben, damit „Unruh und Zank und Gspan“ verhütet werde. Da der Vogt dies von sich aus nicht tun durfte, teilte er das Begehren in einem Memorial, welches sein Sohn Hansjakob Kesselring anlässlich der Rechnungsabnahme Bernolf von Gemmingen auf sein deutsches Schloss überbringen musste, mit. Mit eigener Hand schrieb der Junker auf das Memorial, dass er dem Wunsche entspreche, und seinem Vogt befahl er, seinen Entschluss auf dem Lehenbrief von 1602 zu vermerken, was Kesselring am 10 Okt. 1604 auch tat.

  1. Die Urkunde von 1472 lautet : Wir, Sigmund von gots gnaden hertzog zu Oesterreich, zu Steyr, zu Kernden und zu Crain, grave zu Tirol etc. bkennen, adz für uns kam unser getrewer Cristan Kornfeld von Weinvelden und bat uns diemutiklich, daz wir ihm den hof, genannt Asperreüti bey Bischofftzell im Turgew gelegen, und giltet jährlich syben mutt keernen, vier malter habern, Zeller Mass, dreyssig Schilling Pfening, hundert ayr, acht huner, zwen kloben werch, mit samt dem irrgang des mulfech allenthalben im Turgew, der auch in denselben hof gehört, gnadiklich geruchten zu verleyhen, wan der in kauffweis von Berchtold Vogten an in komen, und von unserm haus Oesterreich lehen were. Das haben wir getan und haben dem genannten Cristan Kornveld den oberürten hof mit aller und jeglicher seiner zugehörung verlyhen und leyen auch wissentlich mit dem brieve, was wir im daran zu recht verleyhen sullen oder mügen. Also daz er und sein erben den nun fürbazzer mit seiner obgenannten zugehörung von uns und unsern erben in lehensweis ynnhaben, nützen und nyessen sullen und mügen, als lehens und landsrecht ist, doch ob der rechtlich von uns zu lehen ist und in unser urbar nicht gehöre. Und sy sullen uns alltzeit davon getrew, gehorsam, dinstlich und gewertig sein als lehensleut iren lehenshern schuldig und gebunden sind, getrewlich und angeverde. Mit urkund des briefs, geben zu Costentz am Sambstag vor Sand Laurentzentag nach Cristi geburde im viertzehenhundert und zwayundsybentzigisten jare.
    Original: Staatsarchiv Zürich C III 27, Nr.257. Pergament 39/19 cm. Das Siegel fehlt.
    Merkwürdig ist hier die Tatsache, dass Aspenrüti 1472 noch als österreichisches Lehen von der Herrschaft Oesterreich verliehen wird, während doch der Thurgau 1460 an die Eidgenossenschaft gekommen war. Es verhält sich damit so, dass der Herzog Sigmund die Vergebung seiner Lehen 1460 noch behielt; erst 1475 beschloss die Tagsatzung, dass der Landvogt darüber zu verfügen habe (Pupikofer,Thurgau II, S. 16 f.). []
  2. Das Schweizerische Idiotikon I, S.649 meldet darüber: Mulvich, Mulavich, Mulivech, Mulenfee, Müllive usw.= verlaufenes, herrenloses Vieh. „Das mulveh ist verfallen vech. So einer herschaft verfallt, so das sechs wuchen und etlich tag in der herrschaft sich weidet, darinnen syn herr oder meister nit sitzet oder zue demselbigen weidgang nid ghört“. „Solches Vieh soll der Herrschaft verfallen sein, weil anzunehmen sei, der Eigentümer würde es nicht so lange ungesucht lassen, wenn er nicht die strafbare Absicht hätte, es auf anderer Leute weide zu sömmern“. Mul kommt mölicherweise von mullen = kauen, oder von Maul. Dieses Vieh schadet durch sein Maul, dient aber nicht seinem rechtm. Besitzer zum Melken und Ziehen. []
  3. Beispiele aus den Weinfelder Herrschaftsrechnungen (St. Zürich F III 39) von Einnahmen aus dem Mulvech : Am 16.Okt. 1634 zahlte Felix Vögeli zu Lipperschwylen umb ein alt Küli, so irr gegangen und niemands angesprochen worden, 5 Gulden 11 Batzen 6 Pfennig. – Am 17.Dez. 1635 zahlte Ulrich Koch von einem jährigen Fülli, so irr gegangen und keinen Herren gehept, 6 Gulden 1 Batzen
    6 Pfennig. – Am 17. Dez. 1636 zahlte der Pur ab der Tattenhub umb ein Geissli, so irr gangen und keinen Herrn ghebt, auch denselb von niemands angesprochen worden, 2 Gulden. – 1637 zahlt der Landrichter Vögeli sel. Witib zu Lamperschwylen umb ein Schwindli, so irr gangen und sie selbiges ufgenommen, 3 Gulden. – Am 29. Jenner 1642 zahlte Cunrat Fink von Totnach, im Namen eines Schwaben, für ein Schwinli, so irr gangen und er dasselb ufbehalten, 3 Gulden. – Am 2.Juli 1642 ab einem alten wyssen, halb blinden Schimmel, so viel Wuchen lang uf der Thurweid umhin gangen und denselben niemand angesprochen, von Jakob Enz erlöst, 17 Gulden. – 1644 zahlt Rütehans von Oberbussnang um eine kleine Tryber Sau, so ihme in der Nacht in den Stall kommen, diesselbig aber innert 6 wuchen und 3 Tag niemand angesprochen, hiemit der Herrschaft verfallen, 3 Gulden 6 Batzen. Im gleichen Jahre ab einem verlorenem Schaf, weliches gar elend und mager war,erlöst 1 Gulden 7 Batzen 6 Pfennig. []
  4. Gegenanschlag Zürichs beim Ankauf der Herrschaft Weinfelden im Jahre 1614 ST. Z. A 336, Nr.67. []
  5. Original, dat. Donnerstag vor dem Sonntag Oculi in der Fasten 1491 (3.März), im St. Z., C III 27, Nr.258. Pergament 32.5/23 cm. Das Siegel ist weg. []
  6. Lehenbuch der Landgrafschaft Thurgau. Staatsarchiv Thurgau 0.04.0, S. 15 . []
  7. Die eidgenössischen (früher österreichischen) Lehen in Weinfelden werden höchstens in diesen Blättern eine historische Darstellung erfahren. Hier sei in Kürze vermerkt : Zuerst taucht in den Belehnungsurkunden der Aspenrütihof auf (1472), dann ein Hof zu Thundorf und der Rütinerhof und der Alberhof zu Weinfelden (1475). Dabei ist zu bemerken, dass einer dieser letztgenannten Höfe schon im Urbar von 1361 aufgeführt wurde, aber nicht mit Namen. 1487 werden genannt: Die halbe Tafer zu Weinfelden (Wirtshaus zum Trauben), der halbe Kehlhof daselbst sowie die halbe Mühle im Sangen. Im Jahre 1496 werden erstmals alle neun eidgenössischen Lehen zusammen aufgeführt (Lehenbuch S.15). Zu den obgenannten Lehen kamen dabei noch eine Schmiede und eine Metzg in Weinfelden. Rütinerhof und Alberhof (deren Standorte heute noch nicht ermittelt sind) wurden seit 1557 nicht mehr verliehen, dafür der ganze Kehlhof. Die Belehnungen sind uns teils durch Urkunden bekannt, teils aber nur durch die thurgauischen Lehenbücher im Staatsarchiv Thurgau, die aber oft mit wenig Sorgfalt geführt wurden.
    Die Gebühren für die Belehnung waren nicht gross. Für Aspenrüti betrugen sie z.B. im Jahre 1690 : Lehenschilling 1 Gulden 12 Schilling, Schreibtax ebensoviel, Einschreibegeld 3 Schilling. Für alle eidgenössischen Lehen zahlte in diesem Jahre die Herrschaft Weinfelden Betrag von 23 Gulden. Diese Summe wurde erst wieder fällig , wenn der Lehenträger starb, in unserem Falle der Obervogt (also nicht etwa beim Wechsel der Obervögte). []
  8. das Original ist zwar auch nicht mehr vorhanden, wohl aber eine beglaubigte Kopie, ausgefertigt von Notar Lukas Erkinger in Augsburg nach dem „besiegleten und unversehrten Originalbrief, dem sie von Wort zu Wort ganz gleich lautend befunden worden sei“. St.Z. C III, Nr.132 5 Seiten, Papier.
    Wie aus der Fussnote 10 zu entnehmen ist, gehörte der Hof Aspenrüti zu den eidgenös- sischen Lehen der Herrschaft Weinfelden. Die jeweiligen Besitzer dieser grossen Gerichtsbarkeit mussten also Aspenrüti aus der Hand des Landvogtes in Frauenfeld empfangen, wofür eine geringe Abgabe zu entrichten war. Die Inhaber von Weinfelden aber gaben den Hof weiter zu Lehen, nämlich an die Lehenbauern oder Lehenträger, die dafür die uns bekannten Abgaben auf das Schloss Weinfelden abgeben mussten.- Bei der Belehnung wurden immer zwei Briefe ausgefertigt : der Lehenbrief und der Lehenrevers. Der Lehenbrief wurde vom Lehenherr, dem Eigentümer des Lehens (Weinfelden) ausgestellt und gesiegelt und zählte die Lehensbedingungen auf. Der Lehenrevers enthielt den Lehenbrief inseriert (eingeschlossen im Text) und vorgängig die Erklärung des Lehenbauern, er habe den Lehenbrief erhalten. Er wurde vom Inhaber derjenigen Vogtei gesiegelt, in der der Hof lag, in unserem Falle vom Obervogt zu Bischofszell. Der Lehenrevers wurde vom Lehenherrn (Weinfelden) aufbewahrt, der Lehenbrief vom Lehenbauern (zu Aspenrüti). []
  9. Schellenberger Urbar von 1573. Original im St.Z: C III 27, Nr.15 S. 7 . Arbogast von Schellenberg, Herr zu Hüfingen und Weinfelden, war von 1572 – 1575 Inhaber der Herrschft Weinfelden. []
  10. Ebenda, Seite 24 []
  11. Kopialbuch, Staatsarchiv Zürich B VIII 318,Nr.22, Seite 94. Es siegelt Hans Bilgeri von Beroldingen, Vogt zu Bischofszell []
  12. Rechnungsbuch von Vogt Thomas Kesselring im St. Z. C III 27, Nr. 1131 . []
  13. 1595 wird Jakob Dolder, 1596 Hans Dolder genannt! []
  14. Lehenrevers-Original im St. Z. C III 27, Nr. 133 Pergament 43/29 cm. Das Siegel des Hauptmann Johann Bäeler von Schwyz, derzeit Obervogt zu Bischofszell, hängt nicht mehr. Der Lehenbrief, der nicht mehr vorhanden ist, war gesiegelt von Bernol von Gemmingen, für sich und seine Brüder und Vettern Schweikart, Eberhart, Hans Willhelm und Reihard, gesessen zu Burg, Prestenegg, Rappenau, Treschklingen und Oppenheim. – Witwe Dolder und ihre zahlreichen Kinder sind vertreten durch ihren Vogt Hans Ulrich Müller am Büel. – Wälli, Geschichte von Weinfelden, S.133, macht aus obigem Kleinhans Konz einen Wilhelm Kratz! []